Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arnold Lammering GmbH


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Arnold Lammering GmbH, Bahnhofstraße 11, 48465 Schüttorf (nachfolgend „Verkäufer“), gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Kunde“) in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
  2. Ausnahmsweise gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Verträge, die der Verkäufer im Bereich des Verkaufs von Fliesen oder Bodenbelägen aller Art mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB schließt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt.
  2. Ein Vertrag wird erst durch unsere schriftliche Bestätigung, durch Rechnungserteilung oder durch Auslieferung der Ware rechtswirksam geschlossen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
  3. Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen nach EN 10204 bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben und in solchen Kopien den Aussteller abzudecken.
  4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

§ 3 Preise

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk oder ab Lager zzgl. Frachten, Verpackung, Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe und ggf. Einfuhrabgaben. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluß erfolgen, vorbehalten.
  2. Erhöht sich bei Importgeschäften der Preis aufgrund der Einführung oder Erneuerung von Antidumping und/oder Ausgleichszöllen sind wir im selben Umfang zur Angleichung des vereinbarten Preises berechtigt.
  3. Im Falle einer Bautätigkeit des Verkäufers gelten die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Vertragspreise und Sätze jeweils zuzüglich der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer.
  4. Im Falle einer Bautätigkeit des Verkäufers sind die Vertragspreise auf der Grundlage der im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Mengen (Vordersätze) kalkuliert. Sie verstehen sich insbesondere unter dem Vorbehalt, dass keine wesentlichen Mengenverschiebungen zwischen den Warengruppen Betonstahl, Lager- und Listenmatten sowie innerhalb der einzelnen Durchmesser (bei Betonstahl IV S) und Sorten (bei Betonstahl IV M) erfolgen. Änderungen der Vordersätze sowie Mengenverschiebungen berechtigen uns zur Anpassung des Verlege- und des Lieferpreises. Die Anpassung bezüglich der Verlegepreise erfolgt entsprechend unseren kalkulatorischen Stundensätzen bzw. denjenigen unseres Nachunternehmers.
  5. Für Arbeiten mit Stundenlohn gilt der im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegte Satz, in Ermangelung eines solchen der übliche Satz. Solche Arbeiten werden immer dann vergütet, wenn sie entweder von der örtlichen Bauleitung angeordnet oder uns bzw. unserem Nachunternehmer angezeigt werden. Bauseits unterschriebene Stunden-Tagelohnzettel gelten als Anerkenntnis der Leistung und verpflichten den Auftraggeber zur Leistung.
  6. Für vereinbarte Arbeiten außerhalb der bautariflichen Arbeitszeit, insbesondere für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten, gelten die jeweils gültigen Sätze der Bautarifverträge. Entsprechendes gilt für Gefahren-, Schmutz- und Höhenzuschläge.
  7. Betonstabstahl wird nach den Stahlplänen und –listen des Statikers nach theoretischem Gewicht abgerechnet. Die Lieferung und Verlegung von Baustahlmatten werden zum vollen Mattengewicht abgerechnet. Verschnitt geht zu Lasten des Auftraggebers.
  8. Die Vertragspreise sind auf dem Lohnstand des Datums der Ausschreibung/Anfrage kalkuliert. Danach folgende Erhöhungen der bautariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten werden zu 100 % der Erhöhung auf den jeweiligen Vertragspreis vergütet. Vereinbarte Stunden- und Tagelohnsätze gelten auf Gegenseitigkeit und umfassen alle Lohn- und Lohnnebenkosten.
  9. Die Vertragspreise basieren auf einer kontinuierlichen, ganztätigen Besetzung der Baustelle bei gleichmäßigem Arbeitsanfall. Kann aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unser Personal bzw. dasjenige unseres Nachunternehmers nicht wie vereinbart eingesetzt werden, haben wir Anspruch auf Vergütung der auf unser Personal anfallenden Stillstandszeiten entsprechend den vereinbarten Stundenlohnsätzen.

§ 4 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen - auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer erteilt dem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Kunde das Angebot des Verkäufers nicht annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 5 Zahlung und Aufrechnung

  1. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  2. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung zu zahlen. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtkräftig festgestellt sind. Das gilt insbesondere für den Fall, dass in der Lieferung vereinbarte Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Im Falle einer Bautätigkeit gilt für die Schlusszahlung § 16 Abs. 3 VOB/B.
  3. Schecks werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen und erst nach endgültiger Einlösung gutgeschrieben. Durch eine Hereinnahme bleibt die Fälligkeit der Forderung unberührt. Sämtliche Spesen oder Auslagen gehen zu Lasten des Kunden; für die rechtzeitige Einlösung oder Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.
  4. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat dieser die Forderung des Verkäufers zu verzinsen ab Fälligkeit. Verzugszinsen werden im Falle des Vertragsschlusses mit einem Verbraucher in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und im Falle des Vertragsschlusses mit einem Unternehmer in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Kunde die Möglichkeit, dem Verkäufer nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
  5. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden bei einem Handelsgeschäft nicht zu, im Übrigen nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und nicht wegen eines bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruch geltend gemacht wird.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit schließen lassen, kann der Verkäufer vereinbarte Vorleistung verweigern. Der Verkäufer kann in solchen Fällen ferner alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen sowie wegen ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung Vorkasse verlangen, es sei denn, der Käufer leistet ausreichende Sicherheit.

§ 6 Lieferung

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind die Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung dem Kunden im Einzelfall zumutbar ist.
  2. Lieferverpflichtungen und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen vereinbart. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt zudem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Beibringung von Zeichnungen oder aller behördlichen Bescheinigungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns überlassen. Werden wir als Spediteur tätig, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Die Anlieferung des Materials erfolgt auf für Fernlastzüge befahrbaren Straßen und Baugrund per Lkw zur Baustelle, unabgeladen.
  4. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  5. Die Ware reist mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung unverpackt oder branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
  6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und der angemessenen Anlaufzeit herauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handlungspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoffund Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- /Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten.
  7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

§ 7 Güten, Maße und Gewichte

  1. Güten und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den deutschen Werkstoffnormen. Abweichungen sind im Rahmen der DIN zulässig.
  2. Für die Berechnung sind die von dem jeweiligen Lieferwerk oder Lager ermittelten Gewichte, Maße oder Mengen entscheidend. Soweit handelsüblich, erfolgt die Berechnung nach Metergewichten/ Stückgewichten. Der Gewichtsnachweis wird durch Vorlage des Wiegezettels erbracht. Das Gesamtgewicht der Sendung ist maßgebend.
  3. Wir können die Gewichte der Stahlerzeugnisse auch ohne Wägung nach Länge bzw. Fläche der Erzeugnisse theoretisch bestimmen. Wir sind ferner berechtigt, das theoretische Gewicht um bis zu 2 ½ % zum Ausgleich von Walz- und Dickentoleranzen zu erhöhen (Handelsgewicht) und auf Basis eines Handelsgewichts von 8 kp/dm3 zu berechnen.
  4. Die Verwendung der Normen dient lediglich der Warenbeschreibung und nicht als Zusicherung von Eigenschaften.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  2. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der (Vorbehalts-)Ware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen oder Waren verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung der Forderung gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  4. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherung die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Der Kunde ist jederzeit unwiderruflich ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, solange er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Die eingezogenen Beträge hat er gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, unser Eigentum gesondert zu lagern und als solches kenntlich zu machen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unser Eigentum oder die abgetretenen Forderungen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere hat uns der Kunde von Globalzessionen zugunsten Dritter sofort zu benachrichtigen. Bei Pfändung unseres Eigentums ist er darüber hinaus verpflichtet, uns eine Fotokopie des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der die Übereinstimmung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit den Gegenständen des Pfändungsprotokolls klar hervorgeht.
  5. Bei Einbau der Vorbehaltsware an einem Grundstück und den dadurch bedingten Eigentumsverlust, tritt der Kunde uns bereits jetzt die ihm hieraus entstehende Forderung gegen seinen Auftraggeber ab.

§ 9 Abrufaufträge

  1. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und zuvor zu berechnen.
  2. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
  3. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zudem bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preis berechnen.

§ 10 Vertragsumfang und Sonderleistungen bei Bautätigkeit

  1. Bei einer Bautätigkeit des Verkäufers bestimmt sich der Vertragsumfang nach dem Inhalt des Vertrages bzw. unserer Auftragsbestätigung. Abänderungen hiervon bedürfen der Schriftform.
  2. Unsere Leistungen umfassen das zeichnungsgerechte Liefern und Verlegen der von uns gelieferten Bewehrung nach Maßgabe der Bewehrungspläne und Weisungen des Auftraggebers durch eigenes Personal oder aber durch von uns beauftragte Nachunternehmer. Es wird ausschließlich das von uns gelieferte Material verlegt. Die Mannstärke des Verlegepersonals wird durch uns vorgegeben. Die Einteilung wird jedoch auf die Erfordernisse der Baustelle abgestimmt. Die vorzunehmenden Arbeiten sind uns zumindest vier bis fünf Arbeitstage vor dem erforderlichen Einsatz bekannt zu geben. Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Mannstärke wird hierdurch nicht begründet.
  3. Wird von ihm selbst anderweitig bezogener Stahl verlegt, so verpflichtet sich der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des mit dem Verkäufer vereinbarten Tonnagepreises zu zahlen.
  4. Im Vertragsumfang enthalten sind das Abladen des Materials sowie horizontale Schultertransporte auf ebener Fläche zur Verteilung von maximal 25 m. Der Kunde stellt einen Kran für das Abladen der Bewehrung. Die Kranbedienung wird ebenfalls durch den Kunden gestellt.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, die Bewehrung so abzurufen, dass unser Personal oder aber das Personal des von uns beauftragten Nachunternehmers das Abladen durch uns überwacht werden kann.
  6. Das Abladen von Hand sowie manueller Vertikaltransport und Transport über Schrägen und Böschungen gehören nicht zum Vertragsumfang. Soweit diese Leistungen vom Kunden dennoch gefordert werden, werden die erbrachten Leistungen zu dem vereinbarten Stundenlohnsatz abgerechnet.
  7. Das Entladen der Lkw setzt kontinuierliche Kranbedienung voraus und ist mit einer Stunde/ 20 - 25 t veranschlagt. Darüber hinausgehende Zeiten werden im Stundenlohn nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  8. Montagebewehrung, wie Stehbügel, Hilfseisen, Abstandhalter, Popel und Abstandsrollen gehören nicht zum Vertragsumfang und sind gesondert zu vergüten.
  9. Die folgenden – beispielhaft, aber nicht abschließend aufgeführten – Leistungen zählen nicht zum Vertragsumfang, sondern sind Gegenstand besonderer, schriftlich zu treffender Vereinbarungen im Sinne von § 2 Abs. 6 VOB/B:
    1. Flechten und Verlegen von Fertigteilen, Lochfassaden und Filigrandecken;
    2. Einbau von Polystahl und Schraubanschlüssen oder aber ähnlichem;
    3. Herstellen von Rohbaudeckenbatterien;
    4. Einbau von Spannstahl, Spanngliedermontagebewehrung, Spannkopfverankerung und dazugehöriger Spaltzugbewehrung;
    5. Bewehrung im Gleitbau und bei Kletterschalung;
    6. Herstellen von Verbindungen (Schweißen und Muffen) mit Ausnahme von Überlappungsstößen und dem manuellen Schließen offener Bügel sowie jegliche Art von Schweißarbeiten;
    7. Schneiden und Biegen von Betonstahl an der Baustelle;
    8. zusätzliche Arbeitsfugen und Abstellungen von Wänden; bei normalen Arbeitsfugen ist das Maßrichten der Anschlussleisten gesondert zu vergüten;
    9. Montage und Einbau von Bewehrungsanschlusskästen sowie das Ausbiegen dieser Stähle;
    10. das zusätzliche Umsetzen der Bewehrung und der Transport über zwei oder mehrere Krane sowie das Einweisen des Kranführers durch unsere Leute, z. B. wegen Sichtbehinderung;
    11. der nachträgliche Aus- und Wiedereinbau sowie die Verstärkung der Bewehrung durch Zulagen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben; entsprechendes gilt für Bewehrungsarbeiten abweichend von den Verlegeplänen, insbesondere für solche Fälle, in denen Eisen untergeschoben werden müssen.
  10. Ebenso sind sämtliche Abweichungen von den Verlegeplänen und Stahllisten mit uns schriftlich zu vereinbaren und unterliegen besonderer Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B. Das gilt insbesondere für aufwändige Bewehrungsführungen (z. B. zum Zwecke der Materialeinsparung oder zur Erlangung von Schalungsvorteilen) sowie jede über einen normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehende Bewehrung, die nicht verlegt, sondern mit Kranaufwand eingeschoben werden muss. Abstandhalter für Bewehrungslage (Apsta, Distanzstreifen, Stehbügel, o. ä.) sowie Montage- und Hilfseisen sind in die Verlegepläne und Stahllisten aufzunehmen und gemäß den vereinbarten Preisen für Material und Einbau zu vergüten.

§ 11 Bauseitige Leistungen bei Bautätigkeit

  1. Die folgenden – beispielhaft, aber nicht abschließend aufgeführten – Leistungen sind bauseits kostenfrei zu erbringen:
    1. Kräne mit Seilgehänge und Spezialseilen sowie Bedienungspersonal für das Abladen, (einmaliges) Zwischenlagern und Transport des Materials zur Einbaustelle und zur laufen den Bewehrungsunterstützung; dabei muss die Hubleistung beim ungehinderten und senkrechten Abheben vom Fahrzeug mindestens 2 t betragen;
    2. arbeitsfähige Gerüste und deren Umsetzung an die jeweilige Einbaustelle;
    3. beheizte Tagesunterkünfte im nahen Baustellenbereich und innerhalb einer Reichweite von fünf Gehminuten sanitäre Anlagen, Strom- und Wasser;
    4. Winter-/Wetterschutzeinrichtungen einschließlich das Abdecken der Bewehrung und Räumen von Schnee;
    5. ausreichender Raum zur Lagerung von Zeichnungen, Plänen, Materialien, Kleinwerkzeugen usw.
    6. das Einmessen von Wand- und Stützanschlüssen und deren gut sichtbare und dauerhafte Markierung;
    7. die Säuberung der Schalung vor dem Betonieren;
    8. der Auftraggeber gewährleistet eine ausreichende Lagerkapazität für die anzuliefernde Bewehrung;
    9. zur Verfügung stellen von Kanthölzern für die Materiallagerung;
  2. Bei Fundamentplatten mit schwerer Bewehrung und Betonüberdeckung über 3 cm sind bauseits entsprechende Maßnahmen für die Betonüberdeckung zu treffen. Bei Isolierungen ist ausreichender Schutzbeton anzubringen.

§ 12 Abnahme und Beanstandungen

  1. Sofern ein Handelsgeschäft vorliegt, gelten für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 377 HGB, mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend EN 10204 erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen schriftlich anzuzeigen sind. In jedem Fall sind Sachmängel – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung der Ware – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen.
  2. Bei Anlieferung durch eigenes Fahrzeug ist ein ersichtlicher Schaden in Gegenwart unseres Fahrers festzustellen und auf der Empfangsquittung zu vermerken. Nicht offensichtliche Mängel sind bei Handelsgeschäften unverzüglich nach der erforderlichen Prüfung und Feststellung schriftlich geltend zu machen. Im Falle eines Handelsgeschäftes kann außerhalb der genannten Fristen keine Gewährleistungsansprüche mehr erhoben werden.
  3. Sehen die entsprechenden Werkstattnormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgen diese auf dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Kunde. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet er auf sie, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme nicht erkennbar gewesen.
  4. Im Falle einer Bautätigkeit sind unsere Leistungen nach Fertigstellung auf unsere Aufforderung bzw. Aufforderung unseres Nachunternehmers abzunehmen.

§ 13 Ausführungsfristen bei Bautätigkeit

  1. Ausführungsfristen sind von uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Ihre Einhaltung setzt eine rechtzeitige ungehinderte Arbeitsaufnahme sowie einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad bei der Verlegung der Bewehrung voraus.
  2. Änderungen der bautechnischen Unterlagen (Verlegepläne, Stahllisten usw.) berechtigen uns zu einer Anpassung der Ausführungsfristen. Sofern durch solche Änderungen andere Pläne, Listen und sonstige Unterlagen ungültig werden, hat der Kunde hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Sämtliche Fristen verlängern sich – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Pflichten aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.
  4. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, dass spätestens donnerstags für die darauffolgende Woche ein Baustellenausführungsplan hereinzureichen. Dieser Plan muss die vorgesehenen Bewehrungsabschnitte, Gewichte der Abschnitte und den gewährten Fertigstellungstermin enthalten.

§ 14 Gewährleistung und Schadensersatz

  1. Im Falle des Vertragsschlusses mit einem Unternehmer kann der Verkäufer bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Verkäufers. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Gibt der Kunde dem Verkäufer nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er, insbesondere auf Verlangen, die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen eines Sachmangels. Im Falle des Vertragsschlusses mit einem Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Im Falle des Vertragsschlusses mit einem Unternehmer sind Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Im Falle des Vertragsschlusses mit einem Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.
  3. Im Falle des Vertragsschlusses mit einem Unternehmer bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang, in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  4. Im Falle einer Bautätigkeit des Verkäufers richten sich die Gewährleistungsansprüche nach § 13 VOB/B. Nach der Abnahme – insbesondere nach Freigabe der Bewehrung zum Betonieren, z. B. durch einen Prüfingenieur – ist die Rüge solcher Mängel, die bei einer Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
  5. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware oder der Werkleistung durch den Kunden ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Kunden ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  6. Garantien im Sinne des § 443 BGB werden nicht übernommen, es sei denn, diese werden schriftlich vereinbart. Rückgriffsrechte des Kunden nach den §§ 445a, 445b, 478 BGB bleiben unberührt. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Der Verkäufer schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung aus, sofern keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten). Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Der Verkäufer haftet für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit er bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie.
  7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 15 Verjährung

  1. Im Falle eines Vertragsschlusses mit einem Unternehmer verjähren die Mängelansprüche in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 445b BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung ist unsere Zustimmung einzuholen.
  2. Im Falle eines Vertragsschlusses mit einem Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 16 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Der Kunde hat, wenn er Verbraucher ist, nach § 312g Abs. 1 BGB bei einem Fernabsatzvertrag grundsätzlich ein Recht auf Widerruf gemäß § 355 BGB. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Erhalt der Ware. Einer Begründung im Falle des Widerrufs bedarf es nicht. Ein Muster-Widerrufsformular steht auf unserer Homepage zum Download bereit und wird dem Kunden, wenn er Verbraucher ist, auch beim Vertragsschluss übermittelt.
  2. Im Falle eines erfolgten Widerrufs müssen die Waren (unbenutzt und ungeöffneter Originalverpackung und mit Rechnungskopie versehen) unverzüglich und jedem Fall spätestens binnen einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag, an dem uns der Widerruf des Vertrages erreicht hat, an uns (Arnold Lammering GmbH, Bahnhofstr. 11, 48465 Schüttorf) zurückgesendet oder übergeben worden sein. Der Kunde trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Wir behalten uns vor, bei Rücknahme mangelfreier Ware neben Transportkosten einen Abzug von mindestens 20 % vom Rechnungswert vorzunehmen, jedoch nicht weniger als 25,00 €. In keinem Fall wird ein Umtausch oder eine Rücknahme bei Streckengeschäften durchgeführt.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag ohne Ansprüche aus dem Vertrag, der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

§ 18 Anwendbares Recht und Sonstiges

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dass diese Rechtswahl den Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates des Verbraucher bieten, unberührt lässt und als dass nicht der gewährte Schutz nicht durch zwingende Bestimmungen des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.